In der Mitgliederversammlung am Samstag, 18.11.2023 wurde folgende Satzung verabschiedet:
Satzung des Feuerwehrvereins
FF Büchenbach
Laut Urkunde wurde die Freiwillige Feuerwehr Büchenbach am 01. Mai 1875 gegründet
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Büchenbach“. Er soll nicht in das Vereinsregister am Amtsgericht eingetragen werden und führt danach nicht den Zusatz „e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 91257 Pegnitz/Büchenbach (nachfolgend kurz: Büchenbach).
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Büchenbach, insbesondere die Heranführung Jugendlicher zum Feuerwehrdienst. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften.
(2)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
3. Kinder unter zwölf Jahren,
4. Fördernde Mitglieder,
5. Ehrenmitglieder – ausschließlich natürliche Personen
6. Jegliche Person ab dem 12 Lebensjahr
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
(3) Aufsichtspflicht (Jugendliche unter 18 Jahren): Ein sehr wichtiger Aspekt ist die Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen Personen. Bei Vereinstätigkeiten und Vereinsveranstaltungen sind die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Personen für die Aufsichtspflicht zuständig. Der Verein schließt in diesem Zusammenhang jegliche Haftung aus, sofern nicht explizit eine Haftungsübernahme vereinbart wurde. Im Falle einer Haftungsübernahme durch den Verein ist es die Verpflichtung des Verantwortungsträgers für gesetzeskonforme Rahmenbedingungen zu sorgen. Personen, welche Aufsichtspflichten im Namen des Vereins übernehmen, müssen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Über den Einsatz als Aufsichtsperson entscheidet die Vorstandschaft.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede Person, die Interesse am Vereinszweck hat, kann Mitglied des Vereins werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Büchenbach haben.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist.
(4) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Der betroffenen Person ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss besteht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Die Berufung gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. der bzw. dem Vorsitzenden,
2. der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
4. Kassenwart,
5. der Kommandantin bzw. dem Kommandanten und Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie bzw. er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß den Nrn. 1 bis 4 gewählt wird,
6. ………. (ggf. weiteren Führungsdienstgraden, Beisitzern, Vertrauensleuten o. Ä.).
7. Vertrauensleute 2 Personen
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
1. die bzw. der Vorsitzende,
2. die bzw. der stellvertretende Vorsitzende.
(3) Die unter Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der volljährigen Mitglieder auf sechs Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung zu wählen. Auf Antrag des Wahlausschusses ist eine Abstimmung per Akklamation möglich. Die Entscheidung hierüber ist ebenfalls per Akklamation möglich.
(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Zur Wahl des Vorstandes ist ein Wahlausschuss zu gründen. Der Wahlausschuss wird aus der Mitte der volljährigen Mitglieder gewählt. Der Wahlausschuss löst sich automatisch nach der durchgeführten Wahl auf. Der Wahlausschuss besteht aus zweiPersonen, dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Die Wahl des Wahlausschusses erfolgt per Akklamation.
(6) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes seiner Mitglieder ist je einzeln vertretungsberechtigt. Der Abschluss von Rechtsgeschäften steht ausschließlich des Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu. Rechtsgeschäfte bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Es liegt im Ermessen des Vorstandes bzw. Stellvertreters diese Zustimmung vor Abschluss des Rechtsgeschäftes oder im Rahmen der Vorstandsentlastung bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung einzuholen.
§ 10
Sitzung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. Sitzungsleiter ist die bzw. der Vorsitzende, bei deren bzw. dessen Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
(2) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder von der bzw. dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(3) Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11
Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen der bzw. des Vorsitzenden oder – bei deren bzw. dessen Verhinderung – der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen
§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes, Kassenwartes und der gesamten Vorstandschaft,
2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt, sofern höhere Gewalt eine Versammlung nicht unmöglich macht. Als Ersatzmaßnahme können andere Versammlungsformen zu Anwendung kommen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Zeitung ………. (Name der Zeitung) einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Als Mitgliederanschrift gilt auch eine virtuelle Anschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen oder ein virtueller Ort zur Einsicht zu nennen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die nach diesem Zeitpunkt oder erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliedersammlung.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt, welches bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der bzw. dem Vorsitzenden als Versammlungsleitung festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Sofern auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Person der Versammlungsleitung, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Waren in der Versammlung mehrere Personen als Versammlungsleitung tätig, unterzeichnet die letzte dieser Personen die ganze Niederschrift.
(7) Die bzw. der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.
§ 14
Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
1. ……….1 oder
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
verliehen werden
__________________________________
1 Hier die besonderen Auszeichnungen des Vereins, z. B. Ehrendiplome, Ehrennadeln u. Ä., aufnehmen.
§ 15
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Stadt Pegnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
(2) Liquidatoren sind die bzw. der Vorsitzende sowie die bzw. der stellvertretende Vorsitzende als jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes bestimmt.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 19.11.2023 in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.11.2023 mit einem Abstimmungsergebnis von 32 Ja - Stimmen beschlossen. Die Satzung wird der Gemeinde/Stadt Pegnitz, dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.